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Mandanteninformation für den Anwaltsbesuch
Was ist beim ersten Besuch bei der Anwältin oder beim Anwalt zu beachten? |
Mandanteninformation Arbeitsrecht
Dezember 2006 Mandanten-Information Arbeitgeberkündigung - was tun? 15 Fragen - 15 Antworten (nicht nur für Arbeitnehmer) 1. Frage: Antwort: Bei einer an sich berechtigten betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber ferner verpflichtet, bei mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten zu treffen. Geschieht dies nicht oder nicht ausreichend, so ist die Kündigung gleichwohl sozial ungerechtfertigt. Wer geltend machen will, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist, weil sie nicht durch einen der oben dargestellten Gründen gerechtfertigt ist oder weil bei der Sozialauswahl Fehler unterlaufen sind, hat dies durch Klage beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend zu machen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Kündigung als rechtswirksam. Deshalb sollten Arbeitnehmer, wenn sie einen Anwalt beauftragen, sich möglichst umgehend nach Eingang der Kündigung um einen Besprechungstermin bemühen und bereits am Telefon darauf hinweisen, dass es sich um eine Kündigung handelt und die Sache deshalb eilt. 2. Frage: Antwort: 3. Frage: Antwort: 4. Frage: Antwort: 5. Frage: Antwort: 6. Frage: Antwort: 7. Frage: Antwort: In dem Antrag, der allerdings nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden kann, sind die Tatsachen zu nennen, auf die der Arbeitnehmer die nachträgliche Zulassung stützt (z. B. durch Vorlage von Bescheinigungen, Attest) glaubhaft zu machen. Da es in diesem Zusammenhang manche Fehlerquellen gibt, empfiehlt es sich regelmäßig, den Antrag von einem Anwalt stellen zu lassen. 8. Frage: Antwort: Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu gehalten, den Arbeitnehmer auf diese Meldepflicht hinzuweisen, was im Falle der Kündigung am besten bereits im Kündigungsschreiben geschieht. Unterbleibt dies, so berührt dies jedoch nicht die Wirksamkeit der Kündigung. Nach der Kündigung ist der Arbeitgeber im Übrigen gehalten, dem Arbeitnehmer auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen einer anderen Stelle zu gewähren. Die Vergütungspflicht besteht für diese Zeit weiter. 9. Frage: Antwort: Bei einer verhaltensbedingten Kündigung riskiert der Arbeitnehmer allerdings den Eintritt einer Sperrzeit, die zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs für meist 12 Wochen und zu einer Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs führen kann. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorschlägt. Ein solcher Vertrag sollte nur nach rechtlicher Beratung eingegangen werden, da auch hier der Eintritt einer Sperrzeit droht. Eine Sperrzeit auslösend ist in der Regel auch die Eigenkündigung des Arbeitnehmers. 10. Frage: Antwort: In der arbeitsgerichtlichen Praxis werden jedoch häufig außerhalb dieser Voraussetzungen Arbeitsverhältnisse einvernehmlich durch Vergleich gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Diese Übung beruht auf der Interessenlage der Parteien, die oft unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung nicht bereit sind, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Im Falle einer eigentlich rechtsunwirksamen Kündigung lassen sich Arbeitnehmer oft den Bestandsschutz ,,abkaufen". Die Arbeitgeber ihrerseits scheuen meist das Risiko, für die gesamte Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (deren Ergebnis sich selten ganz sicher voraus sagen lässt) rückständigen Lohn als Verzugslohn nachzahlen zu müssen und nehmen lieber eine kalkulierbare Abfindung in Kauf. 11. Frage Antwort: 12. Frage: Antwort: Bei schwerbehinderten Arbeitsnehmern bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts (früher: Hauptfürsorgestelle). Dieser Sonderkündigungsschutz besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Allerdings ist Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hatte. Wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Kündigungszuganges von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nichts wusste und zu diesem Zeitpunkt entweder ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts vorliegt oder der Arbeitnehmer bereits einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt hat, so besteht der Kündigungsschutz gleichwohl, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Zugang der Kündigung kurzfristig (innerhalb von 3 Wochen) unterrichtet. Antwort: 14. Frage: Antwort: Gerichtskosten fallen keine an, wenn das Verfahren in erster Instanz durch Vergleich beendet wird. Erhoben werden lediglich die Kosten für Zustellungen oder etwaige Entschädigungen für Zeugen. Im Übrigen richtet sich die Höhe der entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten nach dem Streitwert, der vom Gericht festgesetzt wird und sich bei Klagen gegen eine Kündigung nach dem in einem Vierteljahr erzielten Lohn/Gehalt bemisst. Beim Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können deshalb die Klage selbst einreichen. Bei der Aufsetzung der Klage helfen die Rechtsantragsstellen, die bei den Arbeitsgerichten eingerichtet sind. Es ist vorteilhaft, einen qualifizierten Anwalt einzuschalten, insbesondere wenn der Verfahrensgegner anwaltlich vertreten ist. In vielen Fällen wiegt der sich hierdurch ergebende Prozesserfolg die Kosten mehr als auf. Die eigenen Anwaltskosten haben Kläger und Beklagter beim Arbeitsgericht immer selbst zu bezahlen und zwar unabhängig davon, welches Ergebnis der Rechtsstreit hat. Dies ist eine Ausnahme von dem allgemeinen Prozessrechtsgrundsatz, dass derjenige die Kosten zu übernehmen hat, der den Rechtsstreit verliert. Falls keine Rechtsschutzversicherung besteht, kann bei entsprechenden finanziellen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts gewährt werden. Es hängt von den Einkommensverhältnissen des Arbeitnehmers ab, ob dann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder mit Ratenzahlung erfolgt. Im ersten Fall fallen keine Anwalts- und Gerichtskosten an, sie können aber, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern, bis zu vier Jahre nach Verfahrensende angefordert werden. 15. Frage: Antwort: PDF-Download |
Mandanteninformation Bußgeldrecht
Mandanten-Information Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren 20 Fragen - 20 Antworten 1. Frage: PDF-Download |
Änderungen der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002
Mandantenhinweise zur ZPO 2002: Das ist wichtig zu Wissen für das künftige Führen von Zivilprozessen. PDF-Download |
Neuerungen durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz zum 01.08.2002
Mandantenhinweis zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften: Dies gilt seit dem 01. August 2002. PDF-Download |
Mandanteninformation Familienrecht (2008)
Nachstehende aktuelle Informationen sind eine Auswahl aus unseren Mandanteninformationen, die wir Ihrer besonderen Beachtung empfehlen. Ausführliche und regelmäßige Informationen erhalten unsere Mandanten nach Anmeldung über die Web-Akte. B. Ehegattenunterhalt Bei der Frage des Betreuungsunterhaltes steht auch hier die Billigkeitsprüfung im Vordergrund, Belange des Kindes sind genauso zu berücksichtigen wie die Möglichkeiten der Kindesbetreuung. Achtung, im sog. Mangelfall gibt es Rangverhältnisse zu beachten, d.h. Kinder (ob ehelich oder außerehelich) sind immer vorrangig und erhalten ihren Unterhalt voll, nicht nur anteilig. Im schlimmsten Fall geht die kinderlose Ex-Ehefrau leer aus. Ein eventueller Aufstockungsunterhalt nach Beendigung der Kindesbetreuung ist hierdurch nicht berührt. Bei Aufstockungsunterhalt ist nach neuem Recht prinzipiell zu prüfen die zeitliche Begrenzung und/oder Herabsetzung wegen Unbilligkeit. Hier steht im Vordergrund die Frage der ehebedingten Nachteile (Aufgabe des Berufes wegen Kinderbetreuung, Wiedereinstieg in diesem Beruf nicht mehr möglich). Nicht entscheidend ist die Dauer der Ehe. Dieser Faktor ist lediglich ergänzend zu prüfen. Angemessene Erwerbstätigkeit Unterhaltsvereinbarungen |