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Mandanteninformation für den Anwaltsbesuch

Was ist beim ersten Besuch bei der Anwältin oder beim Anwalt zu beachten?

Auch der Mandant kann dazu beitragen, dass sein erster Besuch beim Anwalt möglichst effektiv ist, indem er sein Anliegen, in welchem er den Rechtsrat sucht, umfassend vorbereitet. Er sollte sämtliche Unterlagen, die die streitige Angelegenheit betreffen, mitbringen, zum Beispiel Verträge, Dokumente und Schriftwechsel mit dem Gegner. Das Zusammenstellen von Unterlagen ist ein günstige Zeitpunkt, das gesamte Geschehen noch einmal zu rekapitulieren und sich ein Notizen zu machen, damit nicht etwa wichtige Details oder Begebenheiten vergessen werden, von denen der Anwalt wissen muss.

Hilfreich ist es, die Eckpunkte und Dokumente chronologisch aufzulisten, etwa, wann das Problem aufgetreten ist, was der Mandant selbst unternommen hat, wie sich die anderen Beteiligten verhalten haben, wann welche Gespräche oder Telefonate geführt wurden. Dadurch fällt es leichter, im Gespräch mit dem Anwalt nicht abzuschweifen und den Sachverhalt ganz konkret zu beschreiben. Unbedingt sollte der Mandant auch die genauen Daten der Ereignisse, soweit er sich erinnern kann, aufschreiben, damit nicht eventuell laufende Fristen übersehen werden, die es einzuhalten gilt.

Der Mandant sollte sich auch überlegen, ob er Zeugen benennen kann, die seine Darstellung bestätigen können. Insbesondere dann, wenn es um ein gerichtliches Verfahren geht, ist es wichtig, alle erheblichen Tatsachen und die Beweismittel dem Anwalt möglichst frühzeitig zur Kenntnis zu bringen.

Zum einen, damit der Anwalt schon im ersten Schriftsatz die Interessen seines Mandanten überzeugend und schlüssig darlegen kann und nicht von Begebenheiten, die der Gegenanwalt vorbringt, überrascht wird. Zum anderen werden bereits während des Verfahrens vor Gericht Fristen gesetzt, innerhalb derer zum Beispiel bestimmte Beweismittel benannt werden müssen, die sonst als verspätet gelten und nicht mehr berücksichtigt werden. Vor allem aber ist zu beachten, dass in der zweiten Instanz - in der Berufung - in der Regel - keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden können. Fällt dem Mandant also ein wichtiges Dokument oder eine Begebenheit, für die es Zeugen gibt, erst ein, nachdem er in der ersten Instanz unterlegen ist, hilft ihm der neue Beweis - in der Regel - nicht mehr weiter.

Weiterhin sollte der Mandant sich genau nach den Kosten und dem Honorar erkundigen, um sein Lage einschätzen zu können.

Soweit eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, sollte bereits zum Beratungstermin die Rechtsschutzpolice und die letzte Beitragsrechnung mitgebracht werden. Der Anwalt kann seinem Mandanten dann zeigen, inwieweit Kosten durch die Rechtsschutzversicherung übernommen werden und ob es eventuell bestimmte Bedingungen oder Ausnahmen gibt. So kann der Anwalt dem Mandanten ein besseres Bild über die voraussichtlichen Kosten vermitteln.

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Mandanteninformation Arbeitsrecht

Dezember 2006

Man­dan­ten-In­for­ma­ti­on

Ar­beit­ge­ber­kün­di­gung - was tun?

15 Fra­gen - 15 Ant­wor­ten

(nicht nur für Arbeitnehmer)


1. Fra­ge:
Was muss ich bei ei­ner Kün­di­gung mei­nes Ar­beit­ge­bers vor al­lem be­ach­ten?

Ant­wort:
Wenn das Ar­beits­ver­hält­nis län­ger als sechs Mo­na­te be­stan­den hat und in dem Be­trieb oder in der Ver­wal­tungsstelle in der Re­gel mehr als 10 Ar­beit­neh­mer be­schäf­tigt wer­den (Aus­zu­bil­den­de wer­den nicht mit­ge­zählt; sie­he hierzu auch Fra­ge 5), so be­darf der Ar­beit­ge­ber zur Recht­fer­ti­gung der Kün­di­gung ei­nes Grun­des. Die­ser kann in der Per­son des Ar­beit­neh­mers lie­gen (z.B. lang an­dau­ern­de Er­kran­kung), in sei­nem Ver­hal­ten (z. B. Be­lei­di­gung des Ar­beit­ge­bers) oder aus be­trieb­li­chen Er­wä­gun­gen ge­ge­ben sein (z.B. we­gen Ab­satz­rückgangs muss die Pro­duk­ti­on und da­mit die Zahl der Be­schäf­tig­ten ver­min­dert wer­den).

Bei ei­ner an sich be­rech­tig­ten be­triebs­be­ding­ten Kün­di­gung ist der Ar­beit­ge­ber fer­ner ver­pflich­tet, bei meh­re­ren in Be­tracht kom­men­den Ar­beit­neh­mern die Aus­wahl nach so­zia­len Ge­sichts­punk­ten zu tref­fen. Ge­schieht dies nicht oder nicht aus­rei­chend, so ist die Kün­di­gung gleich­wohl so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt.

Wer gel­tend ma­chen will, dass die Kün­di­gung rechts­un­wirk­sam ist, weil sie nicht durch ei­nen der oben dar­ge­stell­ten Grün­den gerechtfertigt ist oder weil bei der So­zi­al­aus­wahl Feh­ler un­ter­lau­fen sind, hat dies durch Kla­ge beim Ar­beits­gericht in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang der Kün­di­gung gel­tend zu ma­chen. Wird die­se Frist nicht ein­ge­hal­ten, so gilt die Kün­di­gung als rechts­wirk­sam. Des­halb soll­ten Ar­beit­neh­mer, wenn sie ei­nen An­walt be­auf­tra­gen, sich mög­lichst um­ge­hend nach Ein­gang der Kün­di­gung um ei­nen Be­spre­chungstermin be­mü­hen und be­reits am Te­le­fon da­rauf hin­wei­sen, dass es sich um ei­ne Kün­di­gung han­del­t und die Sa­che deshalb eilt.


2. Fra­ge:
Wel­che Kün­di­gungs­frist ist ein­zu­hal­ten?

Ant­wort:
Auch wenn die Kün­di­gung an sich ge­recht­fer­tigt, so muss der Ar­beit­ge­ber die ge­setz­li­chen, ar­beits­ver­trag­li­ch ver­ein­bar­ten oder Ta­rif­ver­trag­lich vor­ge­schrie­be­nen Kün­di­gungs­fris­ten be­ach­ten. De­ren Län­ge rich­tet sich nach der Dau­er der Be­triebs­zu­ge­hö­rig­keit. Wird die Kün­di­gungs­frist nicht be­ach­tet oder falsch be­rech­net, so kann sich der Ar­beit­neh­mer auch da­ge­gen weh­ren. Die drei­wö­chi­ge Kla­ge­frist gilt dann zwar nicht, mit der Kla­ge soll­te aber auch nicht zu lan­ge ab­ge­war­tet wer­den, insbesondere wenn Verfallfristen vereinbart sind.


3. Fra­ge:
Wo­rauf ist bei ei­ner frist­lo­sen Kün­di­gung zu­sätz­lich zu ach­ten?

Ant­wort:
Auch ei­ne frist­lo­se Kün­di­gung ist - unter den Voraussetzungen der Frage 1 - nur we­gen per­so­nen-, ver­hal­tens­be­ding­ten oder be­trieb­lichen Grün­den mög­lich. Zu­sätz­lich muss hin­zu­kom­men, dass dem Ar­beit­ge­ber es un­ter Ab­wä­gung der In­te­res­sen bei­der Ver­trags­tei­le we­gen der Ge­wich­tig­keit des Kün­di­gungs­grun­des nicht ein­mal zu­ge­mu­tet wer­den kann, das Ar­beits­ver­hält­nis noch bis zum Ab­lauf der Kün­di­gungs­frist fort­zu­set­zen. Die frist­lo­se Kün­digung kann nur in­ner­halb von zwei Wo­chen er­fol­gen, wo­bei die Frist mit dem Zeit­punkt be­ginnt, in dem der Ar­beit­ge­ber von den für die Kün­di­gung maß­ge­ben­den Tat­sa­chen Kennt­nis er­langt. Auch wer sich ge­gen ei­ne frist­lo­se Kün­di­gung zur Wehr set­zen will, hat dies durch Kla­ge in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang der Kün­di­gung zu tun.


4. Fra­ge:
Kann ei­ne Kün­di­gung auch münd­lich aus­ge­spro­chen wer­den?

Ant­wort:
Nein. Seit Mai 2000 be­darf die Be­en­di­gung von Ar­beits­ver­hält­nis­sen durch Kün­di­gung oder Auf­lö­sungs­ver­trag zu ih­rer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Das be­deu­tet, dass das Kün­di­gungs­schrei­ben von dem Ar­beit­ge­ber oder von dem von ihm Be­voll­mäch­tig­ten ei­gen­hän­dig un­ter­zeich­net sein muss.


5. Fra­ge:
Wie wird die Anzahl der Mitarbeiter für den Kün­di­gungsschutz bestimmt?

Ant­wort:
Grund­sätz­lich be­steht Kün­di­gungs­schutz nur dann, wenn mehr als 10 Ar­beit­neh­mer in dem Be­trieb oder in der Ver­wal­tungs­stel­le be­schäf­tigt wer­den, aus­schließ­lich der Aus­zu­bil­den­den. Bei 10 oder weniger Arbeitnehmern spricht man von einem Kleinbetrieb. Teil­zeit­be­schäf­ti­ge Ar­beit­neh­mer mit ei­ner re­gel­mä­ßi­gen wö­chent­li­chen Ar­beits­zeit von nicht mehr als 20 Stun­den wer­den hier­bei mit 0,5 und sol­che mit ei­ner re­gel­mä­ßi­gen wö­chent­li­chen Ar­beits­zeit von nicht mehr als 30 Stun­den mit 0,75 be­rück­sich­tigt.


6. Fra­ge:
Gilt in Kleinbetrieben über­haupt kei­n Kün­di­gungsschutz?

Ant­wort:
Der Arbeit­ge­ber darf auch in Klein­be­trie­ben nicht will­kür­lich vor­ge­hen. Falls er zwi­schen meh­re­ren zur Kün­digung in Be­tracht kom­men­den Arbeit­neh­mern aus­wäh­len muss, so hat er auch im Kleinbetrieb so­zia­le Ge­sichts­punk­te zu be­ach­ten.


7. Fra­ge:
Was ist, wenn ich unverschuldet (z. B. durch Ur­laub oder Kran­ken­haus­auf­ent­halt) von einer Kün­di­gung erst nach Ab­lauf der Kla­gefrist er­fah­re?

Ant­wort:
Wenn ein Ar­beit­neh­mer trotz An­wen­dung al­ler ihm nach La­ge der Um­stän­de zu­mut­ba­ren Sorg­falt ver­hin­dert war, in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang der Kün­di­gung zu kla­gen, so kann er dies auch nach Ab­lauf die­ser Frist nach­ho­len und hier­bei gleich­zei­tig be­an­tra­gen, die Kla­ge nach­träg­lich zu­zu­las­sen.

In dem An­trag, der al­ler­dings nur in­ner­halb von zwei Wo­chen nach Be­he­bung des Hin­der­nis­ses ge­stellt wer­den kann, sind die Tat­sa­chen zu nen­nen, auf die der Ar­beit­neh­mer die nach­träg­li­che Zu­las­sung stützt (z. B. durch Vor­la­ge von Be­schei­ni­gun­gen, At­tes­t) glaub­haft zu ma­chen. Da es in die­sem Zu­sam­menhang man­che Feh­ler­quel­len gibt, emp­fiehlt es sich re­gel­mä­ßig, den An­trag von ei­nem An­walt stel­len zu las­sen.


8. Fra­ge:
Wie ver­hält es sich mit der Mel­dung beim Ar­beits­amt?

Ant­wort:
Seit dem 01.07.2003 be­steht eine gesetzliche Verpflichtung zu ei­ner un­ver­züg­li­chen Mel­dung nach Er­halt der Kün­di­gung (in der Re­gel bin­nen ei­ner Wo­che) oder wenn der Arbeitnehmer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis innerhalb der nächsten 3 Monate endet. Diese Arbeitnehmer haben sich unverzüglich per­sönl­ich beim Ar­beitsamt als arbeitsuchend zu mel­den. An­de­ren­falls besteht das Ri­si­ko einer Kürzung der Bezüge des Arbeitslosengeldes.

Der Ar­beit­ge­ber ist ge­setz­lich da­zu ge­hal­ten, den Ar­beit­neh­mer auf die­se Mel­de­pflicht hin­zu­wei­sen, was im Falle der Kündigung am bes­ten be­reits im­ Kün­di­gungs­schrei­ben ge­schieht. Unterbleibt dies, so berührt dies jedoch nicht die Wirksamkeit der Kündigung.

Nach der Kün­di­gung ist der Ar­beit­ge­ber im Üb­ri­gen ge­hal­ten, dem Ar­beit­neh­mer auf Ver­lan­gen an­ge­mes­se­ne Zeit zum Auf­su­chen ei­ner an­de­ren Stel­le zu ge­wäh­ren. Die Ver­gü­tungs­pflicht be­steht für die­se Zeit wei­ter.


9. Fra­ge:
Kann es hin­sicht­lich der Zah­lung von Ar­beits­lo­sen­geld nach ei­ner Kün­di­gung zu Schwie­rig­kei­ten kom­men?

Ant­wort:
Bei ei­ner Kün­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses aus per­so­nen- oder be­triebs­be­ding­ten Grün­den gibt es beim An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld, wenn kein An­schlus­sar­beits­platz zu Ver­fü­gung steht, re­gel­mä­ßig kei­ne Prob­le­me.

Bei ei­ner ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung ris­kiert der Ar­beit­neh­mer al­ler­dings den Ein­tritt ei­ner Sperr­zeit, die zu ei­nem Ru­hen des Leis­tungs­an­spruchs für meist 12 Wo­chen und zu ei­ner Ver­kür­zung der Gesamtdauer des An­spruchs füh­ren kann.

Vor­sicht ist auch ge­bo­ten, wenn der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer den Ab­schluss ei­nes Auf­he­bungs­ver­trags vor­schlägt. Ein sol­cher Ver­trag soll­te nur nach recht­li­cher Be­ra­tung ein­ge­gan­gen wer­den, da auch hier der Ein­tritt ei­ner Sperr­zeit­ droht.

Eine Sperr­zeit auslösend ist in der Re­gel auch die Ei­gen­kün­di­gung des Ar­beit­neh­mers.


10. Fra­ge:
Wann steht mir auf­grund der Ar­beit­ge­ber­kün­di­gung ei­ne Ab­fin­dung zu?

Ant­wort:
Ent­ge­gen ei­ner weit ver­brei­te­ten Auf­fas­sung ist es nicht so, dass der Aus­spruch ei­ner Kün­di­gung den Ar­beit­ge­ber re­gel­mä­ßig zur Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung zwingt. Grund­sätz­lich be­steht hie­rauf kein An­spruch, wenn die Kün­di­gung so­zi­al ge­recht­fer­tigt ist. Nur wenn das Ge­richt fest­stellt, dass das Ar­beits­ver­hält­nis durch ei­ne un­wirk­sa­me Kün­di­gung nicht auf­ge­löst ist, hat es auf An­trag des Ar­beit­neh­mers das Ar­beits­ver­hält­nis auf­zu­lö­sen und den Ar­beit­ge­ber zur Zah­lung ei­ner an­ge­mes­se­nen Ab­fin­dung zu ver­ur­tei­len, aber nur dann, wenn dem Ar­beit­neh­mer die Fort­set­zung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses aus ob­jek­ti­ven Grün­den nicht zu­zu­mu­ten ist.

In der ar­beits­ge­richt­li­chen Pra­xis wer­den je­doch häu­fig au­ßer­halb die­ser Vo­raus­set­zun­gen Ar­beits­ver­hältnisse ein­ver­nehm­lich durch Ver­gleich ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung be­en­det. Die­se Übung be­ruht auf der In­te­res­sen­la­ge der Par­tei­en, die oft un­ab­hän­gig von der Wirk­sam­keit der Kün­di­gung nicht be­reit sind, das Ar­beits­ver­hält­nis fort­zu­set­zen. Im Fal­le ei­ner ei­gent­lich rechts­un­wirk­sa­men Kün­di­gung las­sen sich Ar­beit­neh­mer oft den Be­stands­schutz ,,ab­kau­fen". Die Ar­beit­ge­ber ih­rer­seits scheu­en meist das Ri­si­ko, für die ge­sam­te Zeit zwi­schen dem Ab­lauf der Kün­di­gungs­frist und der Rechts­kraft der ge­richt­li­chen Ent­schei­dung (de­ren Er­geb­nis sich sel­ten ganz si­cher vo­raus sa­gen lässt) rücks­tän­digen Lohn als Ver­zugs­lohn nach­zah­len zu müs­sen und neh­men lie­ber ei­ne kal­ku­lier­ba­re Ab­fin­dung in Kauf.


11. Fra­ge
Was gibt es zu be­ach­ten, wenn im Be­trieb ein Be­triebs­rat be­steht?

Ant­wort:
Be­steht im Be­trieb ein Be­triebs­rat, so ist die­ser vor je­der Kün­di­gung zu hö­ren. Der Ar­beit­ge­ber ist ver­pflich­tet, ihm die Grün­de für die Kün­di­gung mit­zu­tei­len. Ei­ne oh­ne An­hö­rung des Be­triebs­rats aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung ist un­wirk­sam. Die Un­wirk­sam­keit aus die­sem Grun­de ist eben­falls durch Kla­ge beim Ar­beits­ge­richt gel­tend zu ma­chen. Auch für die­se Kla­ge gilt die Drei­wo­chen­frist.


12. Fra­ge:
Wel­cher Per­so­nen­kreis ist vor ei­ner Kün­di­gung be­son­ders ge­schützt?

Ant­wort:
Be­son­de­ren Kün­di­gungs­schutz gibt es z. B. bei Schwan­ger­schaft und Mut­ter­schaft, für schwer­be­hin­der­te Men­schen und für Be­triebs­rä­te. Ta­rif­ver­trä­ge se­hen z. T. ei­nen Kün­di­gungs­schutz für äl­te­re Be­schäf­tig­te vor, de­nen dann nur noch aus wich­ti­gem Grund ge­kün­digt wer­den kann.

Bei schwer­be­hin­der­ten Arbeitsnehmern be­darf die Kün­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses durch den Ar­beit­ge­ber der vor­he­ri­gen Zu­stim­mung des In­te­gra­tions­amts (frü­her: Haupt­für­sor­ge­stel­le). Die­ser Son­der­kün­di­gungs­schutz be­steht un­ab­hän­gig von der Be­triebs­größe. Al­ler­dings ist Vo­raus­set­zung, dass das Ar­beits­ver­hält­nis zum Zeit­punkt des Zu­gangs der Kün­di­gung län­ger als sechs Mo­na­te be­stan­den hat­te.

Wenn der Ar­beit­ge­ber zum Zeit­punkt des Kün­di­gungs­zu­gan­ges von der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft des Ar­beit­neh­mers nichts wuss­te und zu die­sem Zeit­punkt ent­we­der ein Fest­stel­lungs­be­scheid des Ver­sor­gungs­amts vor­liegt oder der Ar­beit­neh­mer be­reits ei­nen ent­spre­chen­den An­trag beim Ver­sor­gungs­amt ge­stellt hat, so be­steht der Kün­di­gungs­schutz gleichwohl, wenn der Ar­beit­neh­mer den Ar­beit­ge­ber nach Zu­gang der Kün­di­gung kurzfristig (in­ner­halb von 3 Wochen) un­ter­rich­tet.

13. Fra­ge:
Kann der Ar­beit­ge­ber ge­hal­ten sein, den Ar­beit­neh­mer nach ei­ner zu­nächst rechts­wirk­sa­men Kün­di­gung wie­der ein­zu­stel­len?

Ant­wort:
Für die Be­ur­tei­lung der Recht­mä­ßig­keit ei­ner Kün­di­gung kommt es al­lein auf den Zeit­punkt des Zu­gangs der Kün­di­gung an. Es kann aber vor­kom­men, dass sich die Ver­hält­nis­se bis zum En­de der Kün­di­gungs­frist an­ders ent­wi­ckeln, als dies bei Aus­spruch der Kün­di­gung nach der zu­nächst vor­ge­se­he­nen Be­triebs­still­le­gung spä­ter zu ei­nem Be­triebs­über­gang ge­kom­men sein. Bei die­sen Vo­raus­set­zun­gen kann u. U. ein An­spruch des wirk­sam ge­kün­dig­ten Ar­beit­neh­mers auf Wie­der­ein­stel­lung ge­ge­ben sein, der in­ner­halb von drei Wo­chen nach Ab­lauf der Kün­di­gungs­frist ge­richt­lich gel­tend zu ma­chen ist.


14. Fra­ge:
Wel­ches Kostenri­si­ko ge­he ich ein, wenn ich mich an das Ar­beits­ge­richt wen­de?

Ant­wort:
Bei den an­fal­len­den Kos­ten ist zu un­ter­schei­den zwi­schen den An­walts­kos­ten und den Ge­richts­kos­ten.

Ge­richts­kos­ten fal­len keine an, wenn das Ver­fah­ren in ers­ter In­stanz durch Ver­gleich be­en­det wird. Erhoben werden le­digl­ich die Kos­ten für Zu­stel­lungen oder et­wai­ge Ent­schä­di­gun­gen für Zeu­gen.

Im Üb­rigen rich­tet sich die Hö­he der ent­ste­hen­den Ge­richts- und An­walts­kos­ten nach dem Streit­wert, der vom Gericht festgesetzt wird und sich bei Kla­gen ge­gen ei­ne Kün­di­gung nach dem in einem Vierteljahr er­ziel­ten Lohn/Ge­halt be­misst.

Beim Ar­beits­ge­richt be­steht kein An­walts­zwang. Ar­beit­neh­mer kön­nen deshalb die Kla­ge selbst ein­rei­chen. Bei der Auf­set­zung der Kla­ge hel­fen die Recht­san­tragss­tel­len, die bei den Ar­beits­ge­rich­ten ein­ge­rich­tet sind.

Es ist vor­teil­haft, ei­nen qua­li­fi­zier­ten An­walt ein­zu­schal­ten, insbesondere wenn der Verfahrensgegner anwaltlich vertreten ist. In vie­len Fäl­len wiegt der sich hier­durch er­ge­ben­de Pro­zes­ser­folg die Kos­ten mehr als auf.

Die ei­ge­nen An­walts­kos­ten ha­ben Klä­ger und Be­klag­ter beim Ar­beits­ge­richt im­mer selbst zu be­zah­len und zwar un­ab­hän­gig da­von, wel­ches Er­geb­nis der Rechts­streit hat. Dies ist ei­ne Aus­nah­me von dem all­ge­mei­nen Pro­zess­rechts­grund­satz, dass derje­ni­ge die Kos­ten zu über­neh­men hat, der den Rechts­streit ver­liert.

Falls kei­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung be­steht, kann bei ent­spre­chen­den fi­nan­ziel­len Vo­raus­set­zun­gen Pro­zess­kos­ten­hil­fe und die Bei­ord­nung ei­nes An­walts ge­währt wer­den. Es hängt von den Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen des Ar­beit­neh­mers ab, ob dann Pro­zess­kos­ten­hil­fe oh­ne Ra­ten­zah­lung oder mit Ra­ten­zah­lung er­folgt. Im ers­ten Fall fal­len kei­ne An­walts- und Ge­richts­kos­ten an, sie kön­nen aber, falls sich die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se ver­bes­sern, bis zu vier Jah­re nach Verfahrensende an­ge­for­dert wer­den.


15. Fra­ge:
Was gilt für ge­ring­fü­gige Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se?

Ant­wort:
Ent­ge­gen ei­ner weit­ ver­brei­te­ten Auf­fas­sung be­fin­den sich auch ge­ring­fü­gig Be­schäf­tig­te in ei­nem recht­lich voll­wer­ti­gen Ar­beit­sver­hält­nis. Be­son­der­hei­ten be­ste­hen im So­zial­ver­si­che­rungs­recht.


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Mandanteninformation Bußgeldrecht


Januar 2007


Man­dan­ten-In­for­ma­ti­on

Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten und Buß­geld­ver­fah­ren

20 Fra­gen - 20 Ant­wor­ten

1. Fra­ge:
Ich ha­be ei­ne Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit be­gan­gen. Wo­mit muss ich rech­nen?
Ant­wort:
Sie müs­sen da­mit rech­nen, dass ge­gen Sie ent­we­der ein Ver­war­nungs­ver­fah­ren oder ein Buß­geld­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird. Wel­ches der Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird, hängt von der Schwe­re des Vor­wurfs ab, den man ge­gen Sie er­hebt. So wer­den z. B. die leich­te­ren Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen nur im Ver­war­nungs­ver­fah­ren ver­folgt, die schwe­re­ren hin­ge­gen im Buß­geld­ver­fah­ren.

2. Fra­ge:
Mit wel­chen Fol­gen muss ich ei­gent­lich bei den in der Pra­xis häu­figs­ten Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten ,,Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung" und ,, Rot­licht­ver­stoß" rech­nen?
Ant­wort:
Sie müs­sen auf je­den Fall da­mit rech­nen, dass ein Ver­war­nungs­geld oder ei­ne Geld­bu­ße ge­gen Sie fest­ge­setzt wird. In be­son­ders schwer­wie­gen­den Fäl­len müs­sen Sie zu­dem mit der Ver­hän­gung ei­nes Fahr­ver­bo­tes rech­nen.
Die Hö­he des Ver­war­nungs­gel­des oder der Geld­bu­ße und das ggf. zu ver­hän­gen­de Fahr­ver­bot rich­ten sich bei ei­ner Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung nach dem Maß der Über­schrei­tung. Bei ei­nem Rot­licht­ver­stoß hängt die Sank­ti­on im We­sent­li­chen da­von ab, ob ein an­de­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer ge­fähr­det wor­den oder es zu ei­nem Un­fall ge­kom­men ist und wie lan­ge die Rot­licht­pha­se schon ge­dau­ert hat.

3. Fra­ge:
Ich bin nach dem Ver­kehrs­ver­stoß von den Po­li­zei­be­am­ten an­ge­hal­ten wor­den und ha­be so­fort ei­ne ,,Geld­bu­ße" be­zahlt. Muss ich nun noch da­mit rech­nen, dass das Ver­fah­ren ge­gen mich wei­ter ge­führt wird?
Ant­wort:
Nein. Es hat sich nur um ei­nen leich­ten bzw. ge­ring­fü­gi­gen Ver­stoß ge­han­delt hat. In die­sem Fall lässt es das Ge­setz zu, dass die Po­li­zei­be­am­ten den Ver­kehrs­teil­neh­mer di­rekt ver­warnen. Mit der Zah­lung des Ver­war­nungs­gel­des ist die Sa­che dann er­le­digt.

4. Fra­ge:
Ich bin nach dem Ver­kehrs­ver­stoß von den Po­li­zei­be­am­ten an­ge­halten wor­den, ha­be aber die ge­for­der­te ,,Geld­bu­ße" nicht be­zahlt. wie geht es nun wei­ter?
Ant­wort:
In der Re­gel be­kom­men Sie nun von der Ver­wal­tungs­be­hör­de noch ei­nen An­hö­rungs­bo­gen zu­ge­sandt. Falls nicht, be­kom­men Sie ei­nen Buß­geld­be­scheid zu­ge­stellt, in dem nun ein Ver­war­nungs­geld oder ein Bußgeld fest­ge­setzt wird. Im Falle eines Verwarnungsgeldes kön­nen Sie dann im­mer noch ent­schei­den, ob Sie die­ses nun doch an­neh­men wol­len. Falls ja, müs­sen Sie in­ner­halb der an­ge­ge­be­nen Frist zah­len. Ge­gen den - unter Umständen auch später erst ergehenden - Buß­geldbescheid der Ver­wal­tungs­be­hör­de müssen Sie Ein­spruch ein­le­gen.

5. Fra­ge:
Ich ha­be nach dem Ver­kehrs­ver­stoß die von den Po­li­zei­be­am­ten ge­for­der­te ,,Geld­bu­ße" be­zahlt, bin da­mit jetzt aber nicht mehr ein­ver­stan­den. Kann ich noch et­was un­ter­neh­men?
Ant­wort:
Nein. Mit Zah­lung der Geld­bu­ße ha­ben Sie Ihr Ein­ver­ständ­nis mit der Ver­war­nung er­klärt. Die­ses kann nur un­ter ganz en­gen Vo­raus­set­zun­gen wie­der rück­gän­gig ge­macht wer­den.

Bei­spiel:
An­fech­ten kön­nen Sie Ihr Ein­ver­ständ­nis, wenn die förm­li­chen Vo­raus­set­zun­gen für die Ver­war­nung nicht vor­ge­le­gen ha­ben. Sie kön­nen gegebenenfalls gel­tend ma­chen, dass Sie das Ein­ver­ständ­nis nur auf­grund ei­ner Täu­schung, ei­ner Dro­hung oder un­ter Zwang des Po­li­zei­be­am­ten ab­ge­ge­ben ha­ben. Das wird nur selten vorliegen und sich in der Re­gel nur schwer nach­wei­sen las­sen.

6. Fra­ge:
Seit Be­ge­hung der Ord­nungs­wid­rig­keit sind in­zwi­schen mehr als drei Mo­na­te ver­gan­gen, oh­ne dass ich von der Sa­che ir­gend­et­was ge­hört ha­be. Ist dann nicht in­zwi­schen Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten?
Ant­wort:
Das kann sein. Nach dem Ge­setz ver­jäh­ren die Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten, so­lan­ge kein Buß­geld­be­scheid er­gan­gen ist, in drei Mo­na­ten.

Bei­spiel:
Tat­tag war der 29. Ok­to­ber 2002. Ver­jäh­rung tritt dann ein mit Ab­lauf des 28. Ja­nu­ar 2003.

Aber Ach­tung: Für ei­ne Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit nach § 24a StVG - ,,Fahrt mit 0,8 Pro­mil­le oder 0,5 Pro­mil­le" - be­trägt die Ver­jäh­rungs­frist sechs Mo­na­te. Das­sel­be gilt, wenn be­reits ein Buß­geld­be­scheid er­gan­gen ist.

Aber Ach­tung: Für den Lauf der Verjährung ei­ner Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit kommt es nicht darauf an, ob und wann Sie eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Maßgebend ist die objektive Lage anhand der Akten der Bußgeldstelle.

7. Fra­ge:
Wenn ich nun ei­nen An­hö­rungs­bo­gen be­kom­me, muss ich mich dann äu­ßern?
Ant­wort:
Nein. Auch im Buß­geld­ver­fah­ren ha­ben Sie das Recht, An­ga­ben zur Sa­che zu ver­wei­gern. Sie müs­sen nur die ge­for­der­ten An­ga­ben zu den Per­so­na­li­en ma­chen. Da­zu ge­hö­ren aber nicht An­ga­ben zu Ih­rem Ein­kom­men.

8. Fra­ge:
Ich bin gar nicht selbst ge­fah­ren, son­dern ein Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ger (Frau/Mann, Kind/En­kelkind). Muss ich an­ge­ben, wer ge­fah­ren ist?
Ant­wort:
Nein. Auch im Buß­geld­ver­fah­ren steht Ih­nen hin­sicht­lich Ih­rer nächs­ten Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht zu. Sie müs­sen in die­sem Fall al­so nicht an­ge­ben, wer ge­fahren ist.

9. Fra­ge:
Der PKW wur­de zur Vor­falls­zeit von ei­nem Mit­ar­bei­ter mei­nes Be­trie­bes ge­fah­ren. Muss ich an­ge­ben wer ge­fah­ren ist?
Ant­wort:
Nein. Auch im Buß­geld­ver­fah­ren ha­ben Sie das Recht, An­ga­ben zur Sa­che zu ver­wei­gern. Aber in di­e­sem Fall müs­sen Sie da­mit rech­nen, dass Sie zu ei­ner (rich­ter­li­chen) Ver­neh­mung ge­la­den wer­den. Unter Umständen kann die Ver­wal­tungs­be­hör­de auch die Füh­rung ei­nes Fahr­ten­bu­ches an­ord­nen.

10. Fra­ge:
Was muss ich tun, wenn mir ein Buß­geld­be­scheid zu­ge­stellt wird?
Ant­wort:
Ge­gen den Buß­geld­be­scheid müs­sen Sie, wenn Sie da­mit nicht ein­ver­stan­den sind, Ein­spruch ein­le­gen. Die­ses sollte mög­lichst so­fort ge­sche­hen, da die Ein­spruchs­frist zwei Wo­chen be­trägt.

Bei­spiel:
Der Buß­geld­be­scheid ist Ih­nen am Mittwoch, den 29.11.2006 zu­ge­stellt wor­den. Die zwei­wö­chi­ge Ein­spruchs­frist läuft in die­sem Fall am Mittwoch, 13.12.2006, ab. Bis da­hin muss der Ein­spruch ein­ge­gan­gen sein. Et­was an­de­res gilt nur, wenn der Ab­lauf der Frist auf ei­nen Sams­tag, Sonn­tag oder all­ge­mei­nen Fei­er­tag fällt. Dann muss der Ein­spruch erst am nächs­ten Werk­tag ein­ge­hen.

11. Fra­ge:
Muss ich bei der Ein­le­gung des Ein­spruchs ei­ne be­stimm­te Form be­ach­ten?
Ant­wort:
Der Ein­spruch muss ent­we­der schrift­lich oder Nie­der­schrift bei der Ver­wal­tungs­be­hör­de, die den Buß­geldbe­scheid er­las­sen hat, ein­ge­legt wer­den. Die Ein­le­gung kann auch per Fax er­fol­gen.

12. Fra­ge:
Muss ich den Ein­spruch per­sön­lich ein­le­gen?
Ant­wort:
Nein. Der Ein­spruch kann auch durch Ih­ren Ver­tei­di­ger ein­ge­legt wer­den. Wenn ein solcher bereits bestellt ist, kann die Zustellung des Bußgeldbscheides (muss jedoch nicht) an diesen, und zwar alleine oder zusätzlich zur Zustellung bei Ihnen erfolgen.

Achtung: Für die Berechnung der Einspruchsfrist ist die erste der u.U. zwei Zustellungen maßgeblich; Sie sollten den Verteidiger deshalb sofort über Zustellungen unterrichten.

13. Fra­ge:
Muss ich den Ein­spruch be­grün­den?
Ant­wort:
Nein, das ist nicht er­for­der­lich.

14. Fra­ge:
Kann ich mich gegebenenfalls auch nur ge­gen die Hö­he der Geld­bu­ße und/oder ein ver­häng­tes Fahr­ver­bot weh­ren?
Ant­wort:
Ja. Das ist in der Re­gel mög­lich.

15. Fra­ge:
Kann ich den Ein­spruch spä­ter auch wie­der zu­rück neh­men?
Ant­wort:
Ja, der Ein­spruch kann ganz oder teil­wei­se zu­rück ge­nom­men wer­den. Sie kön­nen sich al­so auch spä­ter im­mer noch ent­schei­den, nur ge­gen die an­ge­ord­ne­ten Rechts­fol­gen vor­ge­hen zu wol­len.

16. Fra­ge:
Wie wird das Ver­fah­ren nach Ein­le­gung des Ein­spruchs fort­ge­setzt?
Ant­wort:
Die Buß­geld­be­hör­de gibt die Ak­ten dann an die Staats­an­walt­schaft ab, die sie dann dem Amts­ge­richt vor­legt. Dort kommt es dann in der Re­gel zur Haupt­ver­hand­lung. Wenn Sie ein­ver­stan­den sind, kann das Ge­richt aber auch nur durch Be­schluss ent­schei­den.

17. Fra­ge:
Muss ich zur Haupt­ver­hand­lung er­schei­nen?
Ant­wort:
Ja, als Be­trof­fe­ner sind Sie zum Er­schei­nen in der Haupt­ver­hand­lung ver­pflich­tet. Das Ge­richt kann Sie aber von die­ser Ver­pflich­tung z. B. dann ent­bin­den wenn Sie sich schon zur Sa­che ge­äu­ßert ha­ben.

18. Fra­ge:
Kann ich, wenn ich ver­hin­dert bin, am Haupt­ver­hand­lungs­ter­min teil­zu­neh­men, der Haupt­ver­hand­lung fern­blei­ben?
Ant­wort:
Nein, auf kei­nen Fall. Sie müs­sen recht­zei­tig Ih­ren Ver­tei­di­ger in­for­mie­ren, da­mit die­ser ei­ne Ter­mins­ver­le­gung be­an­tra­gen kann. Wenn Sie zur Haupt­ver­han­dlung un­ent­schul­digt nicht er­schei­nen, wird Ihr Ein­spruch oh­ne Sach­prü­fung ver­wor­fen - selbst falls Ihr Verteidiger anwesend ist.

19. Fra­ge:
Ist das Ge­richt an die im Buß­geld­be­scheid fest­ge­setz­te Geld­bu­ße und das Fahr­ver­bot ge­bun­den?
Ant­wort:
Nein. Das Ge­richt kann ei­ne hö­he­re Geld­bu­ße und auch ein län­ge­res Fahr­ver­bot fest­set­zen.

20. Fra­ge:
Ha­be ich geg­en das Ur­teil des Amts­ge­richts noch ein Rechts­mit­tel?
Ant­wort:
Ja. Sie kön­nen ge­gen das Ur­teil Rechts­be­schwer­de ein­le­gen. Die­se ist, wenn ge­gen Sie ein Fahr­ver­bot oder ei­ne Geld­bu­ße von mehr als EUR 250,00 fest­ge­setzt wer­den soll­te, un­be­schränkt zu­läs­sig. Bei ge­rin­gen Geld­bu­ßen be­darf die Rechts­be­schwer­de der Zu­las­sung durch das Ober­lan­des­ge­richt.


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Änderungen der Zivilprozessordnung zum 01.01.2002

Mandantenhinweise zur ZPO 2002: Das ist wichtig zu Wissen für das künftige Führen von Zivilprozessen.


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Neuerungen durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz zum 01.08.2002

Mandantenhinweis zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften: Dies gilt seit dem 01. August 2002.


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Mandanteninformation Familienrecht (2008)

Nachstehende aktuelle Informationen sind eine Auswahl aus unseren Mandanteninformationen, die wir Ihrer besonderen Beachtung empfehlen. Ausführliche und regelmäßige Informationen erhalten unsere Mandanten nach Anmeldung über die Web-Akte.
Rechtliche Hinweise zu den Links finden Sie unter Nutzungsbedingungen. Die Zusammenstellung stammt von RAin Claudia M. Becker.

Ach­tung :

Neues Un­ter­halts­recht seit Januar 2008 und was man hier­zu un­be­dingt wis­sen soll­te !

A. Kin­des­un­ter­halt

Neue Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le, Stand Ja­nu­ar 2008

1.
In Ab­än­de­rung der bis­he­ri­gen Pra­xis wird nun­mehr von je­dem Ta­bel­len­be­trag das je­wei­li­ge hälf­ti­ge Kin­der­geld in Ab­zug ge­bracht, so­fern der Un­ter­halts­ver­pflich­te­te nicht das staat­li­che Kin­der­geld er­hält.

2.
Kos­ten der Un­ter­brin­gung für Klein­kin­der (Kin­der­gar­ten/Hort) sind künf­tig im Fal­le der Er­werbs­tä­tig­keit des be­treu­en­den El­tern­teils not­wen­di­ger Mehr­be­darf des Kin­des und kein Be­darf des Ehe­gat­ten.


B. Ehe­gat­ten­un­ter­halt

Es gilt jetzt ge­ne­rell das Prin­zip der Ei­gen­ver­ant­wort­lich­keit, Be­treu­ungs­un­ter­halt der­zeit nur noch ga­ran­tiert bis zum 3. Le­bens­jahr ei­nes ge­mein­sa­men Kin­des. Her­nach Er­werbs­ob­lie­gen­heit des be­treu­en­den El­tern­teils (bis hin zu ei­ner voll­schich­ti­gen Tä­tig­keit, wenn Be­treu­ungs­mö­glich­keit für Klein­kind vor­han­den. Groß­el­tern als Be­treu­ung al­ler­dings nicht aus­rei­chend und zu­mut­bar.

Bei der Fra­ge des Be­treu­ungs­un­ter­hal­tes steht auch hier die Bil­lig­keits­prü­fung im Vor­der­grund, Be­lan­ge des Kin­des sind ge­nau­so zu be­rück­sich­ti­gen wie die Mög­lich­kei­ten der Kin­des­be­treu­ung.

Ach­tung, im sog. Man­gel­fall gibt es Rang­ver­hält­nis­se zu be­ach­ten, d.h. Kin­der (ob ehe­lich oder au­ße­re­he­lich) sind im­mer vor­ran­gig und er­hal­ten ih­ren Un­ter­halt voll, nicht nur an­tei­lig. Im schlimms­ten Fall geht die kin­der­lo­se Ex-Ehe­frau leer aus.

Ein even­tu­el­ler Auf­sto­ckungs­un­ter­halt nach Be­en­di­gung der Kin­des­be­treu­ung ist hier­durch nicht be­rührt.

Bei Auf­sto­ckungs­un­ter­halt ist nach neu­em Recht prin­zi­pi­ell zu prü­fen die zeit­li­che Be­gren­zung und/oder He­rab­set­zung we­gen Un­bil­lig­keit. Hier steht im Vor­der­grund die Fra­ge der ehe­be­ding­ten Nach­tei­le (Auf­ga­be des Be­ru­fes we­gen Kin­der­be­treu­ung, Wie­de­reins­tieg in die­sem Be­ruf nicht mehr mög­lich). Nicht ent­schei­dend ist die Dau­er der Ehe. Die­ser Fak­tor ist le­dig­lich er­gän­zend zu prü­fen.


An­ge­mes­se­ne Er­werbs­tä­tig­keit

Dem ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten ob­liegt es, ei­ne an­ge­mes­se­ne Er­werbs­tä­tig­keit aus­zu­üben. An­ge­mes­sen kann hier­bei auch ei­ne Er­werbs­tä­tig­keit sein, die der ge­ho­be­nen Aus­bil­dung und Fä­hig­kei­ten der un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­son nicht ent­spricht, al­ler­dings ei­ner frü­he­ren Er­werbs­tä­tig­keit ent­spricht. So­mit kön­nen ge­ring­wer­ti­ge­re Tä­tig­kei­ten durch­aus als an­ge­mes­se­ne Er­werbs­tä­tig­keit hier ab­ge­for­dert wer­den.

Un­ter­halts­ver­ein­ba­run­gen

Un­ter­halts­ver­ein­ba­run­gen für die Zeit nach Schei­dung künf­tig nur noch in no­ta­riel­ler Form mög­lich.

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